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Satzung ruLORD e.V.

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen ruLORD e.V.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Nenndorf.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Aufgaben und Zweck

Der Verein betreibt Kinder- und Jugendarbeit im Sinne des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz). Schwerpunkt sollen dabei die Angebote im Zusammenhang mit den modernen Medien bilden und so durch Medienpartizipation lernen, wie Medien funktionieren und auch lernen, mit Medien differenziert umzugehen. Insbesondere geschieht dies durch die Erweiterung der Kenntnisse im Umgang mit Computern und Netzwerken bzw. der Informationstechnologie im Allgemeinen. Dazu organisiert der Verein Veranstaltungen und Fahrten; auch im Sinne der Förderung des elektronischen Sports.

§3 Mitgliedschaft

Jeder, ungeachtet seiner Herkunft und Religion, kann vom vollendeten 15. Lebensjahr an Mitglied des Vereins werden. Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seinen Beitritt zur Einhaltung der Beschlüsse des Vereins und bekennt sich zu dessen Grundsätzen.

Die Aufnahme als Mitglied kann an die Feststellung der Eignung und Identifikation mit den Vereinszielen gebunden sein. Zwischen Aufnahmegesuch und endgültiger Entscheidung über die Aufnahme durch den Vorstand wird die um Aufnahme ersuchende Person als rede-, aber nicht stimmberechtigtes Mitglied auf Probe ohne aktives und passives Wahlrecht geführt. Die maximale Probemitgliedschaft kann bis zu 3 Monate andauern. Ein Antrag zur Aufnahme als Mitglied auf Probe muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden.

Der Verein unterscheidet drei Arten der Mitgliedschaft, die sich in Bezug auf die zu zahlenden Beiträge (siehe Gebührenordnung) und die enthaltenen Rechte unterscheiden:

Kernmitglieder:
Kernmitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag. Sie sind in der Mitgliederversammlung rede-, stimm- und wahlberechtigt.

Ordentliche Mitglieder:
Ordentliche Mitglieder zahlen einen Vereinsbeitrag. Sie sind in der Mitgliederversammlung rede-, stimm- und wahlberechtigt.

Mitglieder auf Probe:
Mitglieder auf Probe zahlen keinen Vereinsbeitrag. Sie sind in der Mitgliederversammlung zwar rede-, aber nicht stimm- und wahlberechtigt.

Mitglieder des Vorstandes sind automatisch Kern Mitglieder.

Alle Anträge auf die oben genannten Mitgliedschaften sind schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus dem Verein, Verlust der Rechtsfähigkeit oder formlose Kündigung seitens des Mitgliedes. Eine Kündigung unterliegt keiner Kündigungsfrist und ist schriftlich an den Vorstand oder elektronisch per E-Mail mit digitaler Unterschrift an den Vorstand (verein@rulord.de) zu richten.

Mitgliedschaften auf Probe enden automatisch bei Aufnahme als reguläres Vereinsmitglied oder aber durch formlose Kündigung seitens des Mitgliedes auf Probe oder des Vereinsvorstandes, die keiner Begründung bedarf. Der Austritt des Mitgliedes auf Probe ist schriftlich oder elektronisch an die E-Mail-Adresse verein@rulord.de zu erklären. Über eine Kündigung seitens des Vorstandes muss das Mitglied auf Probe spätestens 10 Tage nach Beschluss der Kündigung elektronisch per Email oder falls nicht vorhanden schriftlich informiert werden. Es gilt das Versanddatum der Post (Poststempel) bzw. das elektronische Versanddatum.

Mitglieder, die gegen die Vorschriften der Satzung, Grundsätze oder Beschlüsse des Vereins verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur auf Antrag vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Über den Ausschluss ist das betroffene Mitglied soweit vorhanden elektronisch per E-Mail mit digitaler Unterschrift oder per eingeschriebenen Brief innerhalb von 10 Tagen zu informieren. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausschlusses.

§4 Beiträge

Mitglieder fördern die Arbeit des Vereins durch Beiträge.

Die Höhe des Beitrages ist in der Gebührenordnung festgelegt.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft verfällt der vorausbezahlte Beitrag. Die Rückerstattung ist ausgeschlossen.

Vereinsmitglieder, die bis zu den in der Gebührenordnung genannten Daten ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, haben kein Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen und können nicht in Ämter des Vereins gewählt werden. Übt ein Mitglied, das mit dem Beitrag im Rückstand ist, ein Amt aus, so ruht dieses Amt. Mitglieder, die bis zum 31. des letzten Monats des laufenden Quartals ihren Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet haben, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Der/Die Kassenprüfer/in
  1. Die Mitgliederversammlung

    Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Wahl und die Entlastung des Vorstandes, der Kassenprüfer sowie der Materialwarte.

    Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen ergehen vom Vorstand elektronisch per E-Mail und nur, falls nicht vorhanden, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und müssen spätestens am vierzehnten bzw. aus wichtigen Grund auch 7 Tage vor der Versammlung per E-Mail abgeschickt oder bei der Post aufgegeben sein (Datum des Poststempels). Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für den elektronischen Versand reicht eine digitale Unterschrift aus. Ausgenommen von den wichtigen Gründen sind Vorstandswahlen, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

    Eine Mitgliederversammlung muss außerdem dann binnen vier Wochen einberufen werden, wenn 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes gemeinsam schriftlich innerhalb von 21 Tagen beim Vorstand beantragen. Maßgeblich ist hier das Datum des Anschreibens und Poststempels was nicht mehr als 7 Tage auseinander liegen darf oder sie reichen binnen 21 Tagen dies gemeinsam elektronisch an die E-Mail-Adresse verein@rulord.de ein. Maßgeblich ist hier das Datum der E-Mail des ersten Mitglieds. Die Mitglieder müssen sich eigenständig auf eine Versandart einigen.

  2. Der Vorstand

    Der Vorstand besteht aus:

    • der/dem Vorsitzenden
    • der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
    • der/dem Kassenwart/in
    • den Koordinatoren

    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

    • die Führung des Vereins nach der Satzung
    • die Aufstellung eines Haushaltsplanes und die Kontrolle seines Vollzuges

    Die Wahlperiode beträgt 4 Jahre.

    Die Einladungen zu Vorstandssitzungen ergehen vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden elektronisch per E-Mail und nur falls nicht vorhanden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und müssen spätestens am siebten Tage vor der Sitzung per E-Mail (Datum und Zeit der Versendung) oder bei der Post (Datum des Poststempels) abgeschickt sein. Sie sind vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Für den elektronischen Versand reicht eine digitale Unterschrift aus.

    Der Vorstand tagt einmal pro Geschäftsjahr.

    Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein nach § 26 BGB nach innen und außen und sind alleinvertretungsberechtigt.

  3. Die/der Kassenwart/in

    Die/der Kassenwart/in wird von der Mitgliederversammlung alle 4 Jahre neu berufen. Er/sie ist befugt jederzeit Einsicht in die Kasse und sonstigen Bücher des Vereins zu nehmen und Auskünfte über Vermögensverwaltung sowie Rechnungsführung zu verlangen um der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Prüfungen sollen mindestens zum Beschluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

    Die/der Kassenwart/in schlägt Änderungen in der Gebührenordnung vor. Die Änderungen werden vom Vorstand geprüft. Dieser muss die Änderungen in einer Vorstandsitzung einstimmig annehmen.

§6 Protokollpflicht

Über die Beschlüsse der Organe sind Protokolle anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden sowie der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen.

§7 Vermögen und Inventar

Alle Gegenstände und Rechte, die für den Verein erworben werden, sind Eigentum des Vereins. Die Mitglieder verpflichten sich mit dem durch sie entliehenen Material sorgfältig umzugehen und bestehende sowie während der Leihdauer eventuell entstandene Schäden unverzüglich einem Vorstandsmitglied zu melden.

§8 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen müssen in der Einladung angekündigt sein, eine Kopie der neuen Satzung mit kenntlich gemachten Änderungen wird der Einladung beigelegt.

Satzungsänderungen auf Initiative des zuständigen Amtsgerichtes oder Finanzamtes können vom Vorstand mehrheitlich beschlossen werden. Die nächste Mitgliederversammlung muss über die Änderung informiert werden.

§9 Geschäftsbericht, Entlastung

Der Vorstand hat bis zum 31. Januar eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muss, aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.

§10 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Der Antrag zur Auflösung kann eingebracht werden
    1. vom Vorstand
    2. von mindestens 51 % der Mitglieder.
  3. Der Beschluss zur Auflösung bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bei Auflösung des Vereins wird das gesamte Vereinsvermögen versteigert und der Erlös wird an das Kinderhilfswerk, Deutsches Kinderhilfswerk e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

§11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.